Kassenbon vs. Rechnung: Was ist der Unterschied?

Kassenbon vs. Rechnung: Was ist der Unterschied?
Kassenbon, Quittung, Rechnung, Steuerbeleg, vereinfachter Steuerbeleg -- es gibt viele Begriffe, die in der Praxis häufig durcheinandergebracht werden. Dabei bestehen zwischen ihnen wesentliche rechtliche Unterschiede, die Ihre steuerlichen Pflichten beeinflussen. Wer den falschen Beleg ausstellt, riskiert Probleme mit dem Finanzamt. In diesem Artikel erklären wir Ihnen verständlich, was was ist, wann Sie was brauchen und welche Regeln im Jahr 2026 gelten.
Grundlegende Unterscheidung
Entscheidend ist, ob Sie MwSt.-pflichtig sind oder nicht. MwSt.-pflichtige Unternehmer stellen Steuerbelege aus (geregelt durch das MwSt.-Gesetz). Nicht-MwSt.-pflichtige Unternehmer stellen Buchungsbelege aus (geregelt durch das Buchhaltungsgesetz bzw. die Regeln der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Eine Rechnung eines nicht-MwSt.-pflichtigen Unternehmers ist kein Steuerbeleg.
Überblick über die Belegarten
Bevor wir ins Detail gehen, verschaffen wir uns einen Überblick über alle Belegarten, denen Sie als OSVČ begegnen können:
📊Belegarten in der tschechischen Gesetzgebung
Kassenbon (Quittung): Was ist das und wann ausstellen?
Ein Kassenbon oder eine Quittung ist ein Beleg, den Sie beim direkten Verkauf an einen Kunden ausstellen -- typischerweise beim Barkauf im Geschäft, auf dem Markt oder bei der persönlichen Übergabe einer Dienstleistung.
Kassenbon vom nicht-MwSt.-Pflichtigen
Wenn Sie nicht MwSt.-pflichtig sind, ist Ihr Kassenbon ein einfacher Buchungsbeleg (kein Steuerbeleg). Er muss enthalten:
- Bezeichnung des Belegs (z. B. „Kasseneingangsbeleg" oder „Quittung")
- Belegnummer
- Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
- Ausstellungsdatum
- Gesamtbetrag
- Angabe der Beteiligten (Ihr Name/Firma)
Dieser Beleg berechtigt den Käufer nicht zum Vorsteuerabzug, da er keine MwSt. enthält.
Kassenbon vom MwSt.-Pflichtigen (vereinfachter Steuerbeleg)
Wenn Sie MwSt.-pflichtig sind und Waren oder Dienstleistungen im Wert von bis zu 10.000 Kč inkl. MwSt. bar (oder per Karte) verkaufen, können Sie einen vereinfachten Steuerbeleg ausstellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er als Kassenbon oder Quittung bezeichnet.
📋Pflichtangaben des vereinfachten Steuerbelegs
Was der vereinfachte Steuerbeleg nicht enthalten muss
Im Gegensatz zum vollständigen Steuerbeleg (Rechnung) muss der vereinfachte Steuerbeleg nicht enthalten:
- Identifikation des Käufers (Name, Adresse, USt-IdNr.)
- Steuerbemessungsgrundlage und MwSt.-Betrag getrennt ausgewiesen (der Gesamtbetrag reicht)
- Einzelpreis
Daher ist er ideal für schnelle Verkäufe im Geschäft oder in der Betriebsstätte.
Rechnung: Was ist das und wann ausstellen?
Eine Rechnung ist ein Beleg, den Sie in der Regel bei unbaren Verkäufen (Zahlung per Überweisung) oder bei höheren Beträgen ausstellen. Sie ist detaillierter als ein Kassenbon und enthält die vollständige Identifikation beider Parteien.
Rechnung vom nicht-MwSt.-Pflichtigen
Eine Rechnung von einem nicht-MwSt.-Pflichtigen ist ein Buchungsbeleg -- sie enthält keine MwSt., und der Käufer kann daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sie sollte enthalten:
- Bezeichnung „Rechnung" und Rechnungsnummer
- Ihre Identifikationsdaten (Name, Adresse, USt-IdNr.)
- Identifikation des Abnehmers (Name/Firma, Adresse, USt-IdNr.)
- Beschreibung der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung
- Ausstellungsdatum und Fälligkeitsdatum
- Gesamtbetrag
- Zahlungsdaten (Kontonummer, Verwendungszweck)
- Hinweis: „Kein MwSt.-Pflichtiger" (empfohlen, nicht verpflichtend)
Rechnung vom MwSt.-Pflichtigen (Steuerbeleg)
Eine Rechnung von einem MwSt.-Pflichtigen ist ein Steuerbeleg -- sie richtet sich nach § 29 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die MwSt. und hat genau festgelegte Pflichtangaben.
📋Pflichtangaben des Steuerbelegs (Rechnung vom MwSt.-Pflichtigen)
Die wichtigsten Unterschiede: Kassenbon vs. Rechnung
Fassen wir nun die wesentlichen Unterschiede in einer übersichtlichen Tabelle zusammen:
📊Kassenbon vs. Rechnung: Unterschiede im Überblick
Wann reicht ein Kassenbon und wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
Dies ist in der Praxis die häufigste Frage. Schauen wir uns die verschiedenen Situationen an:
Wann ein Kassenbon (vereinfachter Steuerbeleg) ausreicht
- Sie verkaufen Waren oder Dienstleistungen im Wert von bis zu 10.000 Kč inkl. MwSt.
- Der Kunde zahlt bar oder per Karte vor Ort
- Der Kunde verlangt keinen vollständigen Steuerbeleg mit seiner Identifikation
- Es handelt sich um einen gewöhnlichen Einzelhandelsverkauf (Geschäft, Café, Handwerker)
Wann eine Rechnung (vollständiger Steuerbeleg) ausgestellt werden muss
- Der Betrag übersteigt 10.000 Kč inkl. MwSt. (bei MwSt.-Pflichtigen)
- Der Kunde verlangt einen Steuerbeleg mit seiner Identifikation (typischerweise ein Unternehmer, der Vorsteuer abziehen möchte)
- Die Zahlung erfolgt unbar (per Banküberweisung)
- Es handelt sich um ein B2B-Geschäft (Lieferung an einen anderen Unternehmer)
- Sie liefern Waren oder Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Der Kunde hat das Recht, eine Rechnung anzufordern
Auch beim Barkauf bis 10.000 Kč hat ein Kunde, der Unternehmer ist, das Recht, einen vollständigen Steuerbeleg (Rechnung) mit seiner Identifikation zu verlangen. Als MwSt.-Pflichtiger sind Sie verpflichtet, diesen auszustellen. Sie können ihn nicht mit dem Hinweis abweisen, dass „ein Kassenbon ausreicht".
Proforma-Rechnung: weder Kassenbon noch Rechnung
Eine besondere Kategorie ist die Proforma-Rechnung (Anzahlungsrechnung). Sie ist ein Beleg, mit dem Sie den Kunden zur Vorauszahlung auffordern. Wichtig zu wissen:
- Eine Proforma-Rechnung ist kein Buch- oder Steuerbeleg
- Sie wird nicht als Einnahme oder MwSt. verbucht
- Sie dient ausschließlich als Zahlungsaufforderung
- Nach Zahlungseingang müssen Sie einen ordnungsgemäßen Steuerbeleg (Rechnung) ausstellen
- Die Proforma-Rechnung wird oft mit der Anzahlungsrechnung verwechselt, hat aber die gleiche Funktion
Nach Zahlungseingang einen Steuerbeleg ausstellen
Wenn Sie MwSt.-pflichtig sind und eine Zahlung auf Basis einer Proforma-Rechnung erhalten, müssen Sie innerhalb von 15 Tagen einen ordnungsgemäßen Steuerbeleg über die erhaltene Anzahlung ausstellen. Die MwSt. wird zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs fällig, nicht zum Zeitpunkt der Ausstellung der Proforma-Rechnung.
Kassenaufzeichnungen und Belege im Jahr 2026
Stand der elektronischen Kassenpflicht im Jahr 2026
Die elektronische Aufzeichnungspflicht für Barumsätze (EET) wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Für 2026 wird ihre Rückkehr in modernisierter Form vorbereitet (sog. EET 2.0), die ab 2027 gelten soll. Derzeit (Februar 2026) besteht also keine Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung von Umsätzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Belege ausstellen müssen. Die Pflicht zur Ausstellung von Kassenbons und Rechnungen ergibt sich aus dem Buchhaltungsgesetz und dem MwSt.-Gesetz -- diese Pflichten gelten unabhängig von der EET.
Was sich mit EET 2.0 ändern wird
Den verfügbaren Informationen zufolge soll die neue Form der EET:
- Für kleine Gewerbetreibende weniger belastend sein
- Modernere Technologien nutzen
- Voraussichtlich ab Januar 2027 gelten
Bereiten Sie sich auf EET 2.0 vor
Auch wenn die EET 2026 noch nicht gilt, ist es sinnvoll, sich auf ihre Rückkehr vorzubereiten. Digitalisieren Sie Ihre Belegverwaltung und stellen Sie Belege elektronisch aus. Wenn EET 2.0 in Kraft tritt, sind Sie bereits gut aufgestellt.
Vorsteuerabzug aus einem Kassenbon: Ist das möglich?
Eine häufige Frage von Unternehmern: Kann ich den Vorsteuerabzug aus einem Kassenbon geltend machen?
Vorsteuerabzug aus dem vereinfachten Steuerbeleg
Ja, aus einem Kassenbon von einem MwSt.-Pflichtigen (vereinfachter Steuerbeleg) können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Aber Achtung -- folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Der Beleg muss von einem MwSt.-Pflichtigen ausgestellt worden sein (muss die USt-IdNr. des Lieferanten enthalten)
- Er muss alle Pflichtangaben des vereinfachten Steuerbelegs enthalten
- Der Gesamtbetrag darf 10.000 Kč inkl. MwSt. nicht überschreiten
- Die Leistung muss mit Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen
So berechnen Sie die MwSt. aus einem Kassenbon
Der vereinfachte Steuerbeleg muss die Steuerbemessungsgrundlage und den MwSt.-Betrag nicht getrennt ausweisen -- der Gesamtbetrag und der Steuersatz reichen aus. Die MwSt. können Sie selbst berechnen:
Berechnung der MwSt. aus dem Gesamtbetrag auf dem Kassenbon
Formel zur Berechnung der MwSt. aus einem Bruttobetrag:
MwSt. = Gesamtbetrag x MwSt.-Satz / (100 + MwSt.-Satz)
Beispiel 1: Kassenbon über 500 Kč (Satz 21 %):
- MwSt. = 500 x 21 / 121 = 86,78 Kč
- Nettobetrag = 500 - 86,78 = 413,22 Kč
Beispiel 2: Kassenbon über 1.200 Kč (Satz 12 %):
- MwSt. = 1.200 x 12 / 112 = 128,57 Kč
- Nettobetrag = 1.200 - 128,57 = 1.071,43 Kč
Beispiel 3: Kassenbon über 8.500 Kč (Satz 21 %):
- MwSt. = 8.500 x 21 / 121 = 1.475,21 Kč
- Nettobetrag = 8.500 - 1.475,21 = 7.024,79 Kč
Wann kein Vorsteuerabzug aus einem Kassenbon möglich ist
- Der Kassenbon stammt von einem nicht-MwSt.-Pflichtigen -- enthält keine MwSt., kein Abzug möglich
- Der Kassenbon enthält nicht alle Pflichtangaben (z. B. fehlende USt-IdNr. des Lieferanten, fehlender MwSt.-Satz)
- Der Betrag übersteigt 10.000 Kč -- Sie benötigen einen vollständigen Steuerbeleg
- Der Kauf steht nicht in Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit
Aufbewahrung von Kassenbons und Rechnungen
Alle Belege müssen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt werden:
| Belegart | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage | |-------------|-----------------|---------------| | Steuerbelege (Rechnungen, Kassenbons von MwSt.-Pflichtigen) | 10 Jahre | MwSt.-Gesetz § 35a | | Buchungsbelege | 5 Jahre | Buchhaltungsgesetz § 31 | | Belege für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (OSVČ) | 5 Jahre | Einkommensteuergesetz | | Lohnunterlagen und Dokumente | 30 Jahre | Gesetz über die Organisation und Durchführung der Sozialversicherung |
Digitale Archivierung ist vollständig anerkannt
Seit 2022 ist die digitale (elektronische) Archivierung von Belegen der Papierarchivierung vollständig gleichgestellt. Sie können Belege einscannen oder fotografieren und die Papieroriginale vernichten. Voraussetzung ist die Sicherstellung der Lesbarkeit, Unveränderlichkeit und Verfügbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsdauer.
Praktische Situationen aus dem OSVČ-Alltag
Situation 1: Ein Handwerker renoviert eine Küche für 8.000 Kč
Martin ist Installateur (MwSt.-pflichtig). Er hat für einen Kunden einen Wasserhahn für 8.000 Kč inkl. MwSt. repariert. Der Kunde zahlt bar vor Ort.
Lösung: Martin stellt einen vereinfachten Steuerbeleg (Kassenbon) aus. Der Betrag liegt unter 10.000 Kč, die Zahlung erfolgt bar. Wenn der Kunde eine Rechnung verlangt (z. B. weil er Unternehmer ist), muss Martin einen vollständigen Steuerbeleg ausstellen.
Situation 2: Eine Grafikerin stellt ein Logo für 25.000 Kč in Rechnung
Petra ist Grafikdesignerin (MwSt.-pflichtig). Sie hat ein Logo für ein Unternehmen für 25.000 Kč + MwSt. entworfen. Der Kunde zahlt per Überweisung.
Lösung: Petra muss einen vollständigen Steuerbeleg (Rechnung) ausstellen. Der Betrag übersteigt 10.000 Kč und die Zahlung erfolgt unbar. Die Rechnung muss alle Pflichtangaben gemäß § 29 des MwSt.-Gesetzes enthalten.
Situation 3: Ein Programmierer (nicht-MwSt.-pflichtig) stellt 45.000 Kč in Rechnung
Jakub ist Programmierer (nicht-MwSt.-pflichtig, Jahresumsatz unter 2 Mio. Kč). Er hat für einen Kunden eine Webanwendung für 45.000 Kč geliefert.
Lösung: Jakub stellt eine Rechnung (Buchungsbeleg) aus. Die Rechnung enthält keine MwSt. Es empfiehlt sich, den Hinweis „Kein MwSt.-Pflichtiger" oder „Nicht zur MwSt. registrierte natürliche Person" anzugeben. Der Kunde kann aus dieser Rechnung keine Vorsteuer abziehen.
Situation 4: Ein Café verkauft Kaffee für 85 Kč
Lucie betreibt ein Café (MwSt.-pflichtig). Ein Kunde kauft einen Kaffee für 85 Kč und zahlt per Karte.
Lösung: Lucie stellt einen vereinfachten Steuerbeleg (Kassenbon aus der Kasse) aus. Der Betrag liegt deutlich unter 10.000 Kč, eine Identifikation des Kunden ist nicht erforderlich.
MwSt.-Sätze im Jahr 2026
Für die korrekte Ausstellung von Belegen ist es wichtig, die aktuellen MwSt.-Sätze zu kennen:
| Satz | Höhe | Beispiele | |-------|------|----------| | Regelsteuersatz | 21 % | Die meisten Waren und Dienstleistungen, Elektronik, Kleidung | | Ermäßigter Steuersatz | 12 % | Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Medikamente, Unterkunft, Bauleistungen für Wohnzwecke | | Steuerbefreit | 0 % | Postdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Gesundheitsleistungen |
MwSt.-Satzänderung ab 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Tschechischen Republik zwei MwSt.-Sätze: der Regelsteuersatz von 21 % und der ermäßigte Steuersatz von 12 %. Die früheren zwei ermäßigten Sätze (15 % und 10 %) wurden zu einem Satz von 12 % zusammengeführt. Diese Regelung gilt auch im Jahr 2026.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich als OSVČ Kassenbons ausstellen?
Wenn Sie MwSt.-pflichtig sind und Barzahlungen annehmen, müssen Sie bei jedem Verkauf mindestens einen vereinfachten Steuerbeleg (Kassenbon) ausstellen. Wenn Sie nicht MwSt.-pflichtig sind, haben Sie keine gesetzliche Pflicht, bei jedem Verkauf einen Kassenbon auszustellen, müssen aber alle Einnahmen erfassen.
Kann ich statt eines Kassenbons eine Rechnung ausstellen?
Ja, immer. Eine Rechnung (vollständiger Steuerbeleg) enthält mehr Informationen als ein Kassenbon und ist in jeder Situation zulässig. Umgekehrt gilt das nicht -- wo ein vollständiger Steuerbeleg erforderlich ist, reicht ein Kassenbon nicht aus.
Ist ein Kassenbon dasselbe wie eine Quittung?
Ja, im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Kassenbon und Quittung austauschbar verwendet. Formal handelt es sich um einen vereinfachten Steuerbeleg (bei MwSt.-Pflichtigen) oder um einen Buchungsbeleg (bei nicht-MwSt.-Pflichtigen).
Was, wenn ein Kunde seinen Kassenbon verloren hat und einen neuen möchte?
Sie können eine Kopie (Duplikat) des Belegs mit dem Vermerk „KOPIE" oder „DUPLIKAT" ausstellen. Stellen Sie nie einen neuen Beleg mit demselben Inhalt aus -- das würde einen doppelten Eintrag in Ihrer Buchhaltung verursachen.
Kann ich einen Kassenbon elektronisch (per E-Mail) ausstellen?
Ja. Die elektronische Form eines Belegs ist der Papierform vollständig gleichgestellt. Sie können einen Kassenbon oder eine Rechnung per E-Mail im PDF-Format versenden. Wichtig ist, dass der Beleg alle Pflichtangaben enthält.
Woran erkenne ich, ob ein Kassenbon ein Steuerbeleg ist?
Ein Steuerbeleg muss die USt-IdNr. des Lieferanten enthalten (Nummer im Format CZ12345678). Wenn der Kassenbon keine USt-IdNr. enthält, ist er kein Steuerbeleg und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
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Nützliche Links zu offiziellen Quellen
- Tschechische Finanzverwaltung -- Informationen zu Steuerbelegen
- Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die MwSt. -- Pflichtangaben von Steuerbelegen (§ 26–35a)
- Portal MOJE daně -- Elektronische Einreichungen
- Tschechische Finanzverwaltung -- Informationen zur Kassenaufzeichnungspflicht
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Die Gesetzgebung kann sich ändern -- überprüfen Sie stets die aktuelle Fassung der Gesetze. Letzte Aktualisierung: Februar 2026.
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